Allgemeine Geschäftsbedingungen der ITM GmbH für Lieferungen (Allgemeine Lieferbedingungen)

 

1.         Geltungsbereich

 

1.1             Der Verkauf von Systemen und Systemkomponenten an den Kunden erfolgt durch ITM Informationstransport und -management GmbH (im Folgenden kurz „ITM“) unter Zugrundlegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen (in der jeweils gültigen Fassung). Für Software gelten vorrangig die Allgemeinen Softwarebedingungen der ITM GmbH.

1.2             Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von einem seitens ITM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden (beachte dazu auch Punkt 22.2). Rechtliche Bedingungen und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen jeglicher Art des Kunden, auch wenn diese beispielsweise Angebotsaufforderungen, Bestellungen oder Annahmeerklärungen beigefügt sind, finden keine Anwendung und werden einvernehmlich ausgeschlossen, auch wenn diesen seitens ITM nicht widersprochen wird. Vertragserfüllungshandlungen seitens ITM gelten in keinem Fall als Zustimmung zu Vertragsbedingungen, die von den Bedingungen von ITM abweichen.

2.         Angebot

 

2.1             Angebote von ITM haben, vorbehaltlich einer positiv abgeschlossenen Bonitätsprüfung, eine Bindungswirkung von 14 Kalendertagen.

2.2             Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von ITM weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Vgl. dazu auch noch Punkt 18.

2.3             In Verkaufsunterlagen, Katalogen, Prospekten etc. enthaltene Angaben, insbesondere Normen, Maß- und Leistungsangaben, sind nur dann maßgeblich, wenn in der Leistungsbeschreibung des Angebotes ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Andernfalls sind derartige Angaben jedenfalls unverbindlich und auch nicht für Gewährleistungsrechte relevant.

3.         Vertragsschluss

 

3.1             Verträge über Lieferungen zwischen dem Kunden und ITM kommen durch rechtsgültige Unterfertigung des von ITM gelegten Angebotes zustande. Vertragsgegenstand sind das Angebot samt allen Beilagen sowie sämtliche auf der Internetseite der ITM GmbH veröffentlichten, ausdruckbaren und speicherbaren Bedingungen, so diese auf den angebotenen Leistungsgegenstand anwendbar sind.

3.2             Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

4.         Preise

 

4.1             Die in den Angeboten von ITM genannten Preise und Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung angeführt ist, in EURO und beruhen auf den Gestehungskosten von ITM im Zeitpunkt der Angebotslegung. Die im Angebot angeführten Preise für Montagen bzw. Installationen sowie Regieleistungen basieren auf den Verrechnungssätzen des Kundendienstes von ITM und ändern sich mit diesen.


4.2             Sofern im Angebot von ITM die Preise in US-$ angeführt sind, behält sich ITM vor, bei einer Schwankung des im Angebot angeführten Dollarkurses von +/- 1% eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

4.3             Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in sämtlichen angeführten Preisen nicht enthalten.

4.4             Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk bzw. ab Lager von ITM exklusive Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und Entsorgung von Verpackung und Altgeräten. Der Kunde hat das Recht, unverzüglich nach Ablieferung der Produkte die Rücknahme der Transportverpackungen der von ITM gelieferten Produkte zu verlangen, so dass ITM sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß einer Entsorgung zuführen kann. Die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung trägt der Kunde. Dies gilt sinngemäß auch für gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen Dritter der gleichen Art, Form und Größe wie die von ITM in Verkehr gebrachten.

4.5             ITM ist ausdrücklich dazu berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung seitens ITM in Teilen erbracht wird.

5.        Lieferung

 

5.1             Die Lieferung der Systeme bzw. Systemkomponenten erfolgt an die vereinbarte Lieferadresse zum vereinbarten bzw. von ITM bekannt gegebenen Liefertermin. ITM ist berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

5.2             Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das System bzw. die Systemkomponenten als EXW gem. INCOTERMS 2020 verkauft.

5.3             Verbindliche Termine sind ausdrücklich schriftlich als solche zu vereinbaren.

5.4             Sollte es bedingt durch den Kunden zu Verzögerungen des Liefertermins kommen, behält sich ITM, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Kunden, das Recht vor, neben der Verrechnung von Verzugszinsen, sämtliche durch die Verzögerung entstanden Kosten gesondert zu verrechnen. Darüber hinaus hat der Kunde in jedem Fall ITM die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie für von ITM bestellte Ware sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

5.5             Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist ITM berechtigt, die Ware bei sich einzulagern, wofür ITM je Palettenplatz eine Lagergebühr von EUR 5,- pro angefangener Kalenderwoche in Rechnung stellt. Zusätzlich verrechnet ITM für Ein-, Um- bzw. Auslagerung nach Aufwand EUR 40,- pro Stunde. Etwaige Transportkosten werden im Anlassfall gesondert verrechnet.

5.6             In allen anderen Fällen oder wenn eine Partei ihr Recht zum Rücktritt nicht geltend macht, verschieben sich die vereinbarten Termine in angemessener Weise.

6.        Montage/Installation

 

6.1             Bei entsprechender Beauftragung installiert ITM das System bzw. die Systemkomponenten gegen gesondertes Entgelt am vereinbarten Aufstellungsort. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die mit der Montage/Installation verbundenen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand an Material und Arbeitszeit entsprechend der jeweils gültigen Preise verrechnet. Die jeweiligen Preise für die Installation/Montage bzw. die Stundensätze basieren auf den Verrechnungssätzen des


Kundendienstes von ITM und ändern sich mit diesen.

 

7.        Voraussetzungen und Vorbereitungsarbeiten zur Leistungserfüllung

 

7.1             Die im Angebot angeführten Voraussetzungen und Vorbereitungsarbeiten zur Leistungserfüllung sind seitens des Kunden vollständig einzuhalten, um eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung seitens ITM zu gewährleisten. Sollten diese Voraussetzungen durch den Kunden nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, werden alle dadurch erforderlichen Zusatzleistungen und Mehraufwendungen von ITM dem Kunden verrechnet.

8.        Übernahme

 

8.1             Für die vom Lieferauftrag umfassten Systeme und Systemkomponenten wird ein Übernahmeprotokoll erstellt, welches vom Kunden und von ITM unterfertigt wird.

8.2             Mit der Erstellung des Übernahme- bzw. Abnahmeprotokolls – so vertraglich vereinbart, andernfalls mit Übergabe an den Kunden, spätestens jedoch mit Nutzung der von ITM gelieferten Systeme und Systemkomponenten - gilt das System als vom Kunden abgenommen und ITM berechtigt, Rechnung zu legen. Der Kunde ist nicht, auch nicht teilweise zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt, sofern nicht Mängel vorliegen, die die Nutzung des gelieferten Systems wesentlich beeinträchtigen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen jedenfalls nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

8.3             Nähere Regelungen zur Abnahme (förmlich oder formlos) ergeben sich aus dem Angebot.

 

9.        Zahlungsbedingungen

 

9.1             Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einem Auftragswert über EUR 12.000,00 ist bei Auftragserteilung ein Drittel des Auftragswertes als Anzahlung zur Zahlung fällig. Im Übrigen hat die Zahlung gemäß den jeweiligen Rechnungen zu erfolgen. Diese werden im Umfang des Lieferfortschrittes bzw. bei Liefertermin entsprechend der Bereitstellung der Systeme und Systemkomponenten gelegt.

9.2             Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug sind vom Kunden 1% Zinsen pro Monat zu bezahlen. ITM ist jedenfalls berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen bzw. vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und, Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

9.3             Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

9.4             Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen durch ITM nur mehr gegen Vorauskasse.

10.    Elektronische Rechnungslegung

 

10.1         Rechnungen können nach Wahl von ITM in elektronischer Form per E-Mail oder in Papier- Form zugestellt werden. Bei elektronischen Rechnungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese auch abgerufen werden können.


10.2         Elektronische Rechnungen werden im Dateiformat „Portable Document Format“ (pdf) erstellt und sind nicht signiert. Ein gleichzeitiger Bezug von elektronischen Rechnungen und Rechnungen in Papierform ist nicht möglich. Pro Rechnung wird eine pdf-Datei erstellt. Jede Rechnung wird einzeln per E-Mail verschickt.

10.3         Die elektronische Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen abgerufen bzw. zur Kenntnis genommen werden können.

10.4         Mahnungen werden in Papierform an die bekanntgegebene Rechnungsadresse zugestellt.

10.5         Sollte eine elektronische Rechnung nicht zugestellt werden können, behält sich ITM das Recht vor, die Rechnung an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift des Kunden in Papierform zu übermitteln.

10.6         Der Kunde kann die elektronischen Zusendung der Rechnungen jederzeit schriftlich und rechtsgültig unterfertigt (per Post oder eingescannt per E-Mail oder Fax) widerrufen. Danach erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt. ITM behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnungen selbständig an die ITM zuletzt bekannt gegebene Postanschrift umzustellen.

11.    Eigentumsvorbehalt

 

11.1         Alle gelieferten Systeme und Systemkomponenten bleiben bis zur restlosen Bezahlung vollständig im Eigentum von ITM.

11.2         ITM behält sich das Recht der Rückholung der gelieferten Systeme bzw. Systemkomponenten unter Aufrechterhaltung des Vertrages vor, wenn bei Fälligkeit trotz Mahnung keine vollständige Bezahlung erfolgt.

12.    Gewährleistung

 

12.1         ITM behebt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

12.2         Die Gewährleistungsfrist für gekaufte Systeme und Systemkomponenten beträgt 6 Monate ab Übernahme bzw. ab deren Nutzung (gemäß Punkt 8.). Nach Behebung des Mangels bzw. Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht erneut; § 212 BGB wird diesbezüglich ausgeschlossen.

12.3         Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Kunde seiner Verpflichtungen gemäß § 377 HGB nachkommt. Der Kunde hat aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die von ITM vorgeschriebenen Lager-, Montage- und Betriebsbedingungen einzuhalten. Nur diesfalls gilt die Rügepflicht nach § 377 HGB als gewahrt. Diesbezügliche entgegenstehende Regelungen des Kunden finden in keinem Fall Anwendung (vgl. dazu Punkt 1.2.). Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.

12.4         Werden im Rahmen der Gewährleistung Systemkomponenten ersetzt, wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems nicht verlängert.

12.5         Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat ITM nach eigener Wahl am Erfüllungsort das mangelhafte System bzw. die mangelhafte Systemkomponente nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung


vorzunehmen.

12.6         Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit, gehen zu Lasten des Kunden.

12.7         Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von ITM bewirkter Anordnung und Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen durch den Kunden oder nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen. ITM haftet auch nicht für Mängel und Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen oder Überspannungen zurückzuführen sind. Ferner sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, von der Gewährleistung ausgeschlossen.

12.8         Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Kunde selbst oder ein nicht von ITM ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von ITM Änderungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Komponenten vornimmt.

12.9         Eventuell bestehende Rückgriffsrechte des Kunden gemäß § 445a BGB sind ausgeschlossen.

12.10     Hiermit sind alle Ansprüche des Kunden bezüglich der Gewährleistung unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von ITM abschließend geregelt.

13.    Rücktritt vom Vertrag

 

13.1         Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von ITM zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.

13.2         Unbeschadet seiner sonstigen Rechte ist ITM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

13.2.1                  wenn die Ausführung der Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

13.2.2                  wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von ITM weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung taugliche Sicherheiten beibringt.

13.3         Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung aus oben genannten Gründen erklärt werden.

13.4         Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist ITM berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der Rücktritt sofort mit der Entscheidung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird, wirksam. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam.

Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunden unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von ITM unerlässlich ist.

13.5         Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von ITM einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung vom Kunden noch nicht


übernommen wurde sowie für von ITM erbrachte Vorbereitungshandlungen. ITM steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

14.    Haftung/Schadenersatz

 

14.1         ITM oder dessen Erfüllungsgehilfen haften für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit gesetzliche Bestimmungen, z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen schließt ITM jegliche Haftung aus, wie insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden, Daten- und/oder Informationsverlusten, Ausfall von Datenverarbeitungseinrichtungen, Softwareschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Folge- und Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

14.2         Die in Punkt 14.1 genannte Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit ITM eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Bei einer Kardinalpflicht handelt es sich um eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

14.3         Schadenersatzforderungen verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.

15.    Höhere Gewalt

 

15.1         Als höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragsparteien nicht verhindert werden können, auch wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

Hierzu zählen u.a. Krieg, Aufstand, Streik, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Seuchen bzw. flächendeckend auftretende Viruserkrankungen (zB in Form von Epidemien oder Pandemien) und die damit verbundenen, von staatlichen Behörden verordneten (Schutz-)Maßnahmen, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Blitzschlag, Stromausfall, Arbeitskampf.

15.2         Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, hat die betroffene Vertragspartei die andere unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragspartei hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserfüllung nicht zu vertreten. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich jedenfalls um die Dauer der Auswirkung der höheren Gewalt.

16.    Softwarelizenzen

 

16.1         Etwaige Softwarelizenzen werden gemäß den ITM bei Vertragsabschluss vorliegenden Kundendaten (Firmenname, Firmenadresse, Rechtsform und UID-Nummer) beim Lizenzgeber angefordert und können danach nur mehr mit Zustimmung des Lizenzgebers geändert werden. Vorausgesetzt, dass der Lizenzgeber diese Zustimmung erteilt, werden die mit der Änderung der Softwarelizenz verbundenen Mehraufwendungen dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

16.2         Lizenz- und urheberrechtliche Bestimmungen des Herstellers und/oder Lieferanten sind vom


Kunden einzuhalten.

16.3         Bei etwaiger Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung/Weiterentwicklung und/oder Anpassung von Software an die Erfordernisse des Kunden werden keine Rechte welcher Art auch immer über die im abgeschlossenen Vertrag festgelegte Nutzungsberechtigung hinaus erworben.

16.4         Software- und Hardware-Aktualisierungen sind keine von ITM zu erbringende Leistungen, es sei denn, das Angebot legt etwas anderes fest. Dies gilt ausdrücklich auch für Waren mit digitalen Elementen, digitale Produkte, die Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitale Dienstleistungen.

16.5         Ansonsten kommen die Allgemeinen Softwarebedingungen von ITM ergänzend und vorrangig zur Anwendung.

17.    Exportbeschränkungen

 

17.1         Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Eine entsprechende Verpflichtung muss im Fall jeder neuerlichen Weitergabe auch mit den jeweiligen Erwerbern bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich vereinbart werden.

17.2         Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Lieferung der vertragsgegenständlichen Komponenten einer Exportbeschränkung der Vereinigten Staaten von Amerika, den rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union oder dem „Arab Boycott“ unterliegen, so ist ITM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde ITM bei Vertragsabschluss auf derartige Umstände nicht hingewiesen, so hat der Kunde ITM die daraus resultierenden Aufwände und Schäden voll zu ersetzen.

17.3         Für Dual-Use-Güter gilt konkret: Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus bestimmten technischen Produkteigenschaften und gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen aber auch für die Verbringung innerhalb der EU. Bei den Gütern wird zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unterschieden, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren sind auch Software und Technologie vom Güterbegriff umfasst. Der Kunde verpflichtet sich gemäß Art 22 Abs 10 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtige Waren auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Geschäftspapieren (z.B. Kaufverträge, Rechnungen, etc.) deutlich zu kennzeichnen, z.B. durch Nennung der Listenposition.

18.    Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht und Geheimhaltung

 

18.1         Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie das Angebot selbst, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von ITM und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung usw. Darüber hinaus bedarf jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ITM.


18.2         Bis auf die Ausnahme in 18.1. ist es dem Kunden jedenfalls untersagt, sämtliche oben beschriebene Unterlagen in welcher Art auch immer zu verbreiten oder zu vervielfältigen. Der Kunde hat diese sorgfältig aufzubewahren, vor unbefugter Kenntniserlangung zu schützen und ITM nach Aufforderung oder im Falle der Beendigung der Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsbeendigung unaufgefordert zurückzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Bei Verletzung der Urheberrechte von ITM bzw. der hier in Punkt 18.1 und 18.2 dargelegten Regelungen hat der Kunde ITM eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatz- bzw. Unterlassungsansprüche bleiben davon unberührt.

18.3         Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

18.4         ITM wird den Kunden in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der deutschen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Kunde wird ITM unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 72 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche ITM zu vertreten hat, kann ITM auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Kunde auf Verlangen von ITM unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.

18.5         Hiermit sind alle Ansprüche des Kunden bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von ITM, abschließend geregelt.

19.    Auditrechte

 

19.1         ITM und der Hersteller haben das Recht einmal jährlich und/ oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einhaltung der vertraglichen Regelungen bzw. die vertragliche Leistung zu kontrollieren. Die Auditierung wird jeweils nach den geltenden technischen Standards von ITM bzw. des Herstellers durchgeführt. Der Kunde verpflichtet sich, ITM jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind. Dieses Kontrollrecht schließt auch die Möglichkeit für ITM und den Hersteller ein, sich jederzeit in den Geschäftsräumen des Kunden während der normalen Arbeitszeiten und ohne Störung der Betriebsabläufe selbst zu überzeugen. Diese Prüfung muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich angekündigt werden und darf drei Arbeitstage nicht überschreiten.

19.2         Werden im Zuge einer Kontrolle bzw. Auditierung Mängel festgestellt, so sind diese vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich, längstens innerhalb der zwischen dem Kunden und ITM bzw. dem Hersteller festgesetzten Frist zu beheben. Die Kosten der Durchführung einer Auditierung werden grundsätzlich von ITM bzw. dem Hersteller getragen. Nicht umfasst von dieser Kostentragung sind Personalkosten, die von jeder Vertragspartei selbst getragen werden. Sollten jedoch im Zuge der Auditierung Mängel festgestellt werden, hat der Kunde die Kosten der Mangelbehebung sowie die Kosten, der durch die Mangelfeststellung und -behebung bedingten Folgeauditierungen zu tragen.


20.    Referenzen, Newsletter/Mail-Information, Zustimmung zur Datenweitergabe

 

20.1         Mit Auftragserteilung räumt der Kunde, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, ITM das Recht ein, den Firmennamen des Kunden Dritten gegenüber als Referenzkunden namhaft zu machen.

20.2         Mit Auftragserteilung stimmt der Kunde zu, bis zum jederzeit möglichen Widerruf, über Produktneuheiten mittels Newsletter per E-Mail oder telefonisch informiert zu werden.

20.3         Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass sein (Firmen)Name, seine Adresse sowie E-Mail-Adresse an den jeweiligen Hersteller weitergegeben wird, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist.

21.      Recht und Gerichtsstand

 

21.1         Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

21.2         Zur Entscheidung aller aus den vertraglichen Beziehungen entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über deren Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht in Neuss ausschließlich zuständig.

22.    Allgemeines/Schlussbestimmungen

 

22.1         Auf die vertraglichen Beziehungen sind die Regeln eines zweiseitigen Handelsgeschäftes anzuwenden, auch wenn eine der Parteien kein Kaufmann sein sollte. Der Kunde hat ITM vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wenn das erworbene System oder Systemkomponenten nicht für den Betrieb seines Unternehmens eingesetzt wird. Andernfalls erkennt der Kunde an, dass der Vertragsabschluss zum Betrieb seines Unternehmens gehört und stellt ITM insbesondere von allen Ansprüchen, die direkt oder indirekt gegen ITM von Verbrauchern geltend gemacht werden, frei, zum Beispiel aus dem Titel des Rückgriffsrechts gemäß § 327u BGB.

22.2         Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur und sind nur dann wirksam, wenn sie von einem seitens ITM bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

22.3         Die Vertragsparteien haben einander Änderungen des Namens, der Firma, der Anschrift, der Rechtsform, der Firmenbuchnummer, der Zahlstelle etc. unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Zustellungen und Zahlungen rechtswirksam an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. Zahlstelle erfolgen können.

Falls einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen.